06.03.2024

Meldepflicht für öffentliche Veranstaltungen

Seit 1. Januar 2024 ist die Meldung von Veranstaltungen und Konzerten gegenüber der GEMA meldepflichtig. Für geschützte Musikwerke sind entsprechende Gebühren zu entrichten.

Musiknutzungen bei kirchlichen Gesellschaftsfesten

Die GEMA hat den Vertrag über die Musiknutzungen bei kirchlichen Gesellschaftsfesten (wie z. B. Pfarrfesten, Kindergartenfesten etc.) mit Wirkung zum 31.12.2023 gekündigt. Daher ist nun die Nutzung von urheberrechtlich relevanter Musik, die bislang von einer solchen Pflicht ausgenommen war, auf derartigen Veranstaltungen der GEMA zu melden und zu vergüten.

Angesichts des Wegfalls des früheren Pauschalvertrages über die Musiknutzungen bei Konzerten und Gemeindeveranstaltungen gelten folgende Neuerungen:
Seit dem 01.01.2024 existiert kein Pauschalvertrag mehr für den Bereich

  • Konzerte und
  • Gemeindeveranstaltungen

zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und der GEMA.
Nähere Hinweise und Links zu den erforderlichen Meldeformularen finden Sie hier

Dabei ist zu beachten, ob die Veranstaltungen öffentlich ist oder nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Dann entfällt in der Regel die Meldepflicht. Merkblatt

Was gilt für Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen

Der Pauschalvertrag über die Musiknutzung in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen" konnte hingegen erfreulicher Weise nun doch seitens des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) bis zum 31.12.2026 verlängert werden.

Durch eine jährlich vom VDD an die GEMA zu zahlende Pauschalvergütung ist es ohne Melde- oder Vergütungsverpflichtung möglich, urheberrechtlich geschützte Musik im Rahmen von liturgischen Feiern (insbesondere Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen) zu nutzen.

Dieser Vertrag umfasst auch die Nutzung von geschützten Werken bei Prozessionen und Umzügen (Fronleichnamsprozession, Martinsumzug oder andere liturgische Feiern), falls sie außerhalb des Kirchengebäudes gefeiert werden.

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